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Ertragsteuerliche Behandlung forstwirtschaftlicher Betriebe

Offene Fragen

Literatur, Rechtsprechung und Finanzverwaltung haben offene Fragen rund um die steuerliche Behandlung des forstwirtschaftlichen Betriebs, wie z. B. unter welchen Voraussetzungen ein Forstbetrieb im steuerlichen Sinne vorliegt, welche Flächen zum Forstbetrieb gehören, Abgrenzungen zu einem landwirtschaftlichen Betrieb oder das Thema „Liebhaberei“. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Forstbetrieben in einem neuen Schreiben (vom 18.5.2018, IV C 7 - S 2232/0-02 BStBl 2018 I S. 689) Stellung genommen.

Voraussetzungen

Die Finanzverwaltung nimmt einen forstwirtschaftlichen Betrieb unabhängig von der Flächengröße an, sofern die Flächen im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen und wenn Gewinnerzielungsabsicht besteht. Letztere – die Gewinnerzielungsabsicht – grenzt sich wiederum von der „Liebhaberei“ (siehe nebenstehend) ab. Für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebs muss der Steuerpflichtige keine eigenen Bewirtschaftungstätigkeiten vornehmen. Es reicht, wenn durch den natürlichen Baumwuchs ein Gewinn erzielt werden kann (BMF Tz. I,2).

Abgrenzung zum landwirtschaftlichen Betrieb

Stellen Waldflächen eines Landwirts einen eigenen Forstbetrieb dar oder gehören sie zur Landwirtschaft? Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören „in nicht zu großer räumlicher Entfernung von einem landwirtschaftlichen Betrieb“ befindliche Forstflächen zum Landwirtschaftsbetrieb (BMF Tz. II,1). Dabei können einzelne forstwirtschaftliche Flächen Teilbetriebseigenschaft erlangen. Dies ist dann der Fall, wenn mindestens eine dieser Flächen für sich betrachtet einen selbstständigen Forstbetrieb darstellen kann.

Liebhaberei

Geht es um die steuerliche Anerkennung von Verlusten, kommt regelmäßig das Thema „Liebhaberei“ zum Tragen. Erfolgt das Betreiben eines forstwirtschaftlichen Betriebs (bzw. einer Forstfläche) nach Auffassung der Finanzverwaltung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder kann ein Totalgewinn nicht erwirtschaftet werden, streicht die Finanzverwaltung die geltend gemachten Verluste regelmäßig unter dem Verweis auf „Liebhaberei“. Für die erforderliche Totalgewinnprognose gelten allerdings lange Betrachtungszeiten. Die Finanzverwaltung schließt sich hier der Rechtsprechung an. Danach ist grundsätzlich ein generationenübergreifender Zeitraum im zeitlichen Umfang der „durchschnittlichen Umtriebszeit des im Forstbetrieb vorherrschenden Baumbestands“ zugrunde zu legen (BMF Tz. IV).

Stand: 28. August 2018

Bild: Countrypixel - fotolia.com

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